Allgemeine Geschäftsbedingungen der GAWELA GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAWELA GmbH sind Bestandteil eines jeden Vertrages. Abweichendes ist in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) zu vereinbaren.
Angebote/Offerten
Angebote sind, wenn nicht anders in der Offerte vereinbart, maximal 20 Tage gültig. Danach liegt es im Ermessen der GAWELA GmbH, dem Besteller die Ware zu den offerierten Konditionen anzubieten.
Bestellungen via Internet und Auftragsbestätigungen
Bestellungen via Internet sind erst durch den Erhalt der Auftragsbestätigung der GAWELA GmbH gültig abgeschlossen. Die Bestellbestätigung ist nur eine Bestätigung des Bestelleingangs. In der Auftragsbestätigung werden die effektiven Kosten aufgeführt, welche verbindlich sind. Bei einer Preisabweichung zwischen Bestellung und der Auftragsbestätigung von mehr als 10% hat der Besteller die Möglichkeit ohne Kosten vom Auftrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um die Lieferkosten mit Fremdspediteur handelt, die der Kunde im Voraus abklären konnte. Ein allfälliger Rücktritt wegen einer Preisabweichung ist innert 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung der GAWELA GmbH schriftlich mitzuteilen. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Details wie Masse, Farben, Preise und Lieferbedingungen sind verbindlich und können nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Die in den Katalogen, Prospekten, etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Farbe, Preis und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Grundsätzlich kann der Besteller nur unter Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.
Vertragsabschluss
Der Liefer- oder Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die GAWELA GmbH ihre Bestellung schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
Abbildungen im Internet, in Offerten sowie in den Auftragsbestätigungen
Die eingesetzten/verwendeten Bilder können vom entsprechenden Produkt abweichen. Nur die dazugehörende Artikelbeschreibung, welche in der Auftragsbestätigung angegeben ist, ist massgebend und verbindlich. Die GAWELA GmbH übernimmt keine Haftung für allfällige Abweichungen.
Preise und Zahlungskonditionen
Die Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. MwSt., ohne Verpackung, netto, ohne Montage oder Anpassungen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform. Preisänderungen bleiben ohne Vorankündung vorbehalten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. Mahnkosten in der Höhe von CHF 30.--, sowie Betreibungskosten werden verrechnet. Bei Bestellungen unter CHF 100.-- exkl. MwSt. kann ein Kleinmengenzuschlag in der Höhe von CHF 30.-- erhoben werden. Mit einer Bestellung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Ware nur gegen Vorauskasse geliefert wird, wenn die zwingend durch uns durchgeführte, für Sie kostenlose Bonitätsprüfung nicht erfolgreich war.
Bei Projekten ab CHF 30000.-- kommen die folgenden Zahlungskonditionen zum Einsatz: - 1/3 bei der Bestellung, Zahlungsfrist: 15 Tage netto, - 1/3 bei der Auslieferung bzw. Beginn der Montage, Zahlungsfrist: 15 Tage netto, - 1/3 bei der Fertigstellung der Anlage (ohne zusätzliche Arbeiten), Zahlungsfrist: 15 Tage netto.
Allfällige Restzahlungen sind nach Vorlage der Schlussabrechnung innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Zahlungen haben nur befreiende Wirkung, wenn diese auf das Konto der GAWELA GmbH geleistet werden. Der Preis oder die entsprechenden Raten sind bei Fälligkeit zu bezahlen: eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche seitens des Bestellers ohne entsprechende Vereinbarung in Textform ist ausgeschlossen. Allenfalls bestehende, pendente Mängelrügen ändern an der Zahlungspflicht des Bestellers nichts. Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so kann die GAWELA GmbH die Erfüllung seiner eigenen Vertragsverpflichtung bis zur Begleichung des Ausstandes aufschieben.
Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferungen zu erfolgen. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Auslieferung, Montage oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung noch Arbeiten als notwendig erweisen. Bei Vorauszahlung werden die Produkte erst produziert, wenn die vollständige Zahlung eingetroffen ist.
Der Kunde verzichtet darauf, die Zahlung der Rechnung mit dem Verweis zu verweigern, dass die gelieferte Ware und/oder die erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Selbstverständlich stehen dem Kunden unabhängig davon die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche zu.
Eigentumsvorbehalt
Der Besteller anerkennt, dass die gelieferte Ware bis zur gänzlichen Bezahlung im Eigentum der GAWELA GmbH verbleibt. Die GAWELA GmbH hat die Möglichkeit den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt eintragen zu lassen. Der Besteller gibt mit seiner für den Vertragsabschluss notwendigen Zustimmung auch das Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (SR 211.413.1).
Bis zum Übergang des Eigentums darf die Ware ohne das Einverständnis der GAWELA GmbH in Textform weder verpfändet noch veräussert werden.
Lieferkonditionen / Lieferfristen
Die Lieferung erfolgt ab Werk, mittels GAWELA-Liefertour, durch einen von der GAWELA GmbH eingesetzten Fremdspediteur oder durch die Post.
Bei der GAWELA-Liefertour und bei der Selbstabholung ist die Ware meistens unverpackt (kann angefragt werden). Ohne Montage und ohne Warenverteilung erfolgt die Lieferung nur bis vor das Haus frei Bordsteinkante, sofern der Zugang zum Gebäude selbst und wenn der Zugang mit technischen Hilfsmitteln (Sackkarren oder Palettrolli) beim Gebäude, an der angegebenen Lieferadresse, gewährleistet ist. Bei einer Selbstabholung stehen keine Personen seitens der GAWELA GmbH zur Beladung des Fahrzeuges zur Verfügung. Falls Mitarbeiter der GAWELA GmbH bei der Beladung helfen müssen, wird ein entsprechender Aufwandszuschlag berechnet.
Wenn die GAWELA die Ware mit Warenverteilung liefert, ist es Sache des Kunden sicherzustellen, dass der Zugang zum Gebäude selbst und dass die Ware mit 2 Personen ans vorgesehene Ort innerhalb des Gebäudes transportiert werden kann. Bei schweren Produkten ab 100 kg. muss ein genügend starker und grosser Waren-/Personenlift vorhanden sein, der für den Transport genutzt werden kann bzw. dürfen keine Treppen oder Absätze vorhanden sein die den Zugang zum Lieferort verunmöglichen. Der Kunde muss im Voraus bei der GAWELA abklären, ob die Ware vollständig zusammengesetzt (verschweisst) ist oder ob die Ware zerlegt angeliefert wird. Wenn die GAWELA Mitarbeiter vor Ort feststellen, dass der Zugang nicht gewährleistet ist, werden sie die Ware nur bis zur Bordsteinkante (sofern der Zugang zum Haus gewährleistet ist) liefern bzw. abladen. Da für die Warenverteilung 2 Mitarbeiter eingesetzt werden müssen und nicht nur einer, wird der Zuschlag für die Warenverteilung dennoch verrechnet. Wartezeiten von mehr als 15 Minuten beim Kunden die durch den Kunden verursacht werden, werden mit CHF 33.75 exkl. MwSt. pro angefangene 15 Minuten und Mitarbeiter nachbelastet.
Die Gefahr geht ab Bestellung bei der GAWELA insbesondere im Werk ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform. Auf Wunsch des Bestellers schliesst die GAWELA GmbH auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung ab; weitergehende Versicherungen sind Sache des Bestellers. Die Lieferung erfolgt dabei auf einer Palette oder unverpackt bis vor das Haus an der angegebenen Adresse. Die Verpackung wird separat verrechnet und ist auf der Auftragsbestätigung aufgeführt. Weiterführende oder abweichende Lieferkonditionen sind der Auftragsbestätigung angegeben.
Durch Verzögerungen in der Produktion, der Zulieferung oder in der Beschaffungskette, können Lieferfristen 4-5 Wochen länger dauern, als wie sie im Internet aufgeführt sind. Mit einer GAWELA-Liefertour kann die Lieferfrist zusätzlich 3-4 Wochen länger dauern. Feste Liefertermine sowie Lieferzeiten können grundsätzlich nicht garantiert werden. Wenn ein Produkt von einem Zulieferer nicht oder zu spät oder durch höhere Gewalt wie Streik, Unwetter usw. geliefert werden kann, entfällt die Pflicht zur Lieferung durch die GAWELA GmbH. Jede Ersatzpflicht der GAWELA GmbH für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers aufgrund eines Lieferungsverzugs oder einer Auftragsstornierung wird wegbedungen. Wenn avisierte Ware nicht angeliefert werden kann, so hat der Besteller trotzdem die vereinbarte Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre, und hat eine erneute Anlieferung im vollem Umfang zusätzlich zu bezahlen.
Nimmt der Besteller die Warenlieferung trotz vorangehender Avisierung oder Mahnung in Textform innert angemessener Frist nicht an, so kann die GAWELA GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Für die Anlieferung muss die Zufahrt für einen LKW gewährleistet sein. Sollte keine direkte Lieferung durch die Monteure der GAWELA GmbH möglich sein, so muss der Besteller die erneute Anlieferung oder die neue Lösung, welche notwendig ist, vollumfänglich bezahlen. Es ist Sache des Bestellers sicherzustellen, dass der Zugang wie Treppen, Türen usw. genügend gross sind und die Wege frei zugänglich sind. Wenn der Zugang nicht gewährleistet ist, hat der Besteller trotzdem die vereinbarte Zahlung zu leisten. Grundsätzlich wird keine Ware ohne Unterschrift ausgeliefert.
Sonderanfertigungen / Spezialmasse oder Materialien sowie Farben
Sonderanfertigungen sowie Produkte mit kundenspezifischen Massen, Farben und Materialien können nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Für Abänderungen von Standard-/Lagerartikeln oder Sonderanfertigungen wird ein Zuschlag nach Aufwand mit einem Stundensatz von CHF 135.-- exkl. MwSt. verrechnet.
Montagen und Warenverteilung
Wenn seitens des Kunden die Bedingungen für die Montage oder Warenverteilung nach dem erstellen des Angebotes abgeändert werden, sind die Mehraufwände vom Kunden zu 100 % zu übernehmen. In diesen Fällen wird der Mehraufwand in Stunden pro Monteur abgerechnet. Der Ansatz pro Monteur und Stunde beträgt CHF 135.-- exkl. MwSt. Wenn die abgeänderten Bedingungen bereits vor Beginn der Montage bekannt sind und er diese auch der GAWELA GmbH mitteilt, akzeptiert der Kunde vor Beginn der Montage die allfällig anfallenden Mehrkosten, die gemäss den vor beschriebenen Ansätzen verrechnet werden. Er akzeptiert diese Mehraufwände, auch wenn er nach der Montage den Lieferschein nicht unterschreibt.
Expresslieferung
Für Express- und Sonderlieferungen wird ein Expresszuschlag nach Aufwand verrechnet.
Verpackung
Sofern notwendig bzw. sinnvoll, wird die Verpackung von der GAWELA GmbH speziell dem Produkt und Transportmittel entsprechend erstellt und nicht zurückgenommen. Spezielle Verpackungen auf Wunsch oder wegen speziellen Transportbedingungen, werden separat verrechnet. EURO-Paletten werden beim Besteller ausgetauscht oder wenn dies nicht möglich ist, mit CHF 25.-- exkl. MwSt. verrechnet.
Warenrücknahme
Grundsätzlich werden keine Waren zurückgenommen. Wenn es doch der Fall ist, wird ein Zuschlag von mindestens CHF 100.-- für die Umtriebe verrechnet und maximal 50% des Nettowarenwertes gutgeschrieben. Die Rückholung der Ware wird ebenfalls in Rechnung gestellt.
Technische Hinweise
Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
Garantie
Gemäss OR und Herstellergarantie bei entsprechend sachgemässer Anwendung, Pflege und Behandlung.
Die GAWELA GmbH bietet erstklassige Produkte verschiedener Hersteller mit einer Herstellergarantie von 2 Jahren. Offensichtliche Mängel (Kratzer, Beulen, Farbfehler etc.) können nach erfolgter Anlieferung und unterschriebenem Lieferschein nicht mehr bemängelt werden, da der Kunde beim Erhalt der Ware die Produkte vollständig prüfen muss und für den einwandfreien Zustand unterschreibt. Allfällige versteckte Mängel sind innert 7 Tagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die GAWELA GmbH hat bei der Geltendmachung von Mängeln stets das Recht zur Nachbesserung. Praktisch alle Metallschränke sind vollständig verschweisst, aus diesem Grund können Schweisspunkte optisch leicht sichtbar sein. Dies ist aber kein Mangel und berechtigt nicht zu einer Beanstandung, da es sich um eine technische Notwendigkeit handelt.
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestimmungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch eine gültige Regelung zu ersetzen, ohne dass die Gültigkeit anderer Bestimmungen in Frage gestellt wird.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. Der Gerichtsstand ist am Sitz der GAWELA GmbH.
Tägerwilen, Januar 2023